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Infos

Hier möchte ich Euch einige Infos Betreffend Mutterschaftsurlaub, Bestattung, Eintrag ins Familienbüchlein, Rechte und Pflichten usw. auflisten. Wenn Ihr noch Infos habt nehme ich diese gerne entgegen:

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Mutterschaftsurlaub

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen findet ihr im EOG (ausgeschrieben: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und der dazugehörenden Verordnung (EOV).

Damit ein Anspruch enstehen kann, müsst ihr vor der Geburt mindestens neun Monate bei der AHV versichert gewesen sein und mindestens fünf Monate davon erwerbstätig (Art.16b EOG). Arbeitslose Mütter mit einem Taggeldanspruch und erwerbsunfähige Mütter mit Taggelder haben ebenfalls einen Anspruch (Art. 29 und 30 EOV). Falls die Geburt vor dem neunten Monat erfolgt, wird die Versicherungsdauer herabgesetzt, das heisst ihr müsst weniger als neun Monate bei der AHV versichert gewesen sein.
Anspruch haben sowohl Arbeitnehmerinnen wie auch Selbständigerwerbende.
Der Anspruch dauert 98 Tage, also 14 Wochen und beginnt mit der Geburt. Der Anspruch endet auch, wenn ihr bereits früher wieder zu arbeiten beginnt (egal mit welchem Pensum) oder wenn die Mutter stirbt (Art.16 c und d EOG, Art. 25 EOV). WICHTIG für diese 14 Wochen braucht ihr kein Arztzeugnis!
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht bereits bei einer Geburt ab 24. SSW oder wenn das Kind lebensfähig ist (Art.23 EOV).
Bezahlt wird 80%.

Möchte noch anmerken, dass gemäss Arbeitsgesetz eine Wöchnerin,während acht! Wochen nicht beschäftigt werden darf. Diese acht Wochen können mit Einverständnis der betroffenen Frau und einem Arztzeugnis, dass man wieder arbeitsfähig ist, auf sechs Wochen verkürzt werden. Ein Arbeitsverbot besteht also auf jeden Fall für sechs Wochen (Art.35 ArG). Eine Kündigung ist zudem erst nach 16 Wochen möglich (Art.336 Abs 1c OR).

 

Bestattung/Eintrag Familienbüchlein

Stadt Zürich (teilweise denkend mit Kanton Zürich)

Gesetzliche Grundlagen und Vorgaben beim Tod eines Neugeborenen

Lebend geborenes und später verstorbenes Kind

 Gesetz:          Jedes lebend geborene Kind, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer und Grösse muss innerhalb von 3 Tagen (Geburtstag nicht mit eingerechnet) dem  Zuständigen Zivilstandsbeamten gemeldet werden.

                        Als Lebendgeburt gilt jedes Kind, welches atmet oder Mindestens Herzschläge aufweist. Dies gilt auch, wenn das Kind nur wenige Minuten atmete oder Herzschläge aufwies

 

Zivilstandsamt

Das Kind ist meldeplichtig

Eine Namensgebung (Vorname) ist notwendig.

Einträge im

-Geburtsregister

-Familienregister

-Todesregister

-Familienbüchlein (wenn vorhanden)

Bestattungsamt                

Individuelle Möglichkeiten:

Erdbestattung

Die Eltern wünschen eine Erdbestattung in einem Kindergrab oder ins Gemeinschaftsgrab (bis 24. SSW)

 Oder

 Kremation

Die Eltern wünschen eine Beisetzung in einem Kindergrab oder im Gemeinschaftsgrab. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden.

Ärztliche Todesbescheinigung

Die ärztliche Todesbescheinigung wird von der ÄrztIn ausgefüllt (Geburts- und Todeszeit).

  

Totgeborenes Kind ab 23+0 Schwangerschaftswochen oder ab einem Gewicht von 500g

Gesetz:          Jedes tot geborene Kind muss innerhalb von 3 Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden.

  

Zivilstandsamt

Das Kind ist meldeplichtig

Eine Namensgebung (Vorname) ist möglich.

Einträge im:

-Geburtenregister (keine Mitteilung an Wohnort, Heimatort)

-Familienbuch (Eintrag auf Wunsch der Eltern, Namensgebung „Vorname“ ist notwendig)

Bestattungsamt                

Individuelle Möglichkeiten:

Erdbestattung

Die Eltern wünschen eine Erdbestattung in einem Kindergrab.

 Oder

 Kremation

Die Eltern wünschen eine Beisetzung in einem Kindergrab oder im Gemeinschaftsgrab. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden.

Ärztliche Todesbescheinigung

Die ärztliche Todesbescheinigung wird von der ÄrztIn ausgefüllt (Geburts- und Todeszeit).

   

Totgeborenes Kind bis 22+0 Schwangerschaftswochen oder unter 500g

 Gesetz:       Jedes tot geborene Kind (bis 22+6 Schwangerschaftswochen) darf dem Zivilstandsamt nicht gemeldet werden (Art. 46 ZGB, Abs. 1, Fassung vom 1.1.1996, Kommentar A. Egger, Note 2) innerhalb von 3 Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden.

  

Zivilstandsamt

Das Kind ist nicht meldeplichtig

Einträge im:

-Familienbuch (Nicht im offiziellen Teil des Familienbuches). Wünschen die Eltern eine Beerdigung oder Kremation, so wird auf Wunsch der Eltern ein Eintrag durch das Bestattungsamt im Familienbüchlein („Familienchronik, nicht amtlich“) vorgenommen. Eine Namensgebung „Vorname“ ist möglich.

Bestattungsamt                

Individuelle Möglichkeiten:

Erdbestattung

Sofern ein Elternteil Einwohner/in in der Stadt Zürich ist, erhält das Kind auf Wunsch der Eltern eine Erdbestattung oder kann individuell im Gemeinschaftsgrab bestattet werden.

In anderen Gemeinden muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Erdbestattung möglich ist.

 Oder

 Kremation

Sofern ein Elternteil Einwohner/in in der Stadt Zürich ist, erhält das Kind auf Wunsch der Eltern ein Urnengrab. Das Kind kann auch individuell im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden. In anderen Gemeinden muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Einzelkremation ebenfalls möglich ist.

 

Wünschen die Eltern keine individuelle Erdbestattung oder Einzelkremation, so wird das Kind im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen im Friedhof Nordheim beigesetzt. Dies erfolgt unabhängig vom Wohnort der Eltern.

Wunsch nach Bestattung

Wüschen Eltern eine Bestattung oder Kremation des nicht meldepflichtigen totgeborenen Kindes, muss die Hebamme /ÄrztIn eine Bestätigung des totgeborenen Kindes ausfüllen (Formular: „Meldung vom Spital, Nicht-meldepflichtige Totgeburten“). Die Eltern melden sich persönlich im Stadthaus.

Es muss keine ärztliche Todesbescheinigung ausgefüllt werden. Das Bestattungsbüro muss nicht informiert werden.

 

 

Fall 1:

Lebendgeburt

Das Kind hat gelebt.

 

Meldepflichtig

Fall 2

Totgeburt

Das Kind ist tot geboren und ist über 23 Wochen alt oder über 500g

 

Meldepflichtig

Fall 1:

Abort, Fehlgeburt

Das Kind ist tot geboren uns ist unter 23 Wochen alt oder unter 500g.

 

Nicht-meldepflichtig

Spital

Kant. Formular: Namenskarte (Hebamme)

Eidg. Formular: Geburtsanzeige (Patienten-Büro)

 Alter wird in Wochen angegeben

Kant. Formular: Namenskarte (Hebamme)

Eidg. Formular: Geburtsanzeige (Patienten-Büro)

 

Bestätigung des Spitals

Zivilstandsamt

Eidg. Formular: Geburtsanzeige

 

Geburtsregister: ja, mit Namen

 

Familienregister: ja

 

Todesregister:    ja

 

Familienbüchlich: Eintrag

Eidg. Formular: Geburtsanzeige

 

Geburtsregister: ja (Namensgebung möglich)

 

Familienregister: Nein

 

Todesregister:    Nein

 

Familienbüchlich: Eintrag auf Wunsch der Eltern

Keine Mitteilung an das Zivilstandsamt

 

Geburtsregister: Nein

 

Familienregister: Nein

 

Todesregister: Nein

 

Familienbüchlein: kein Eintrag im offziellen Teil. Eintrag im hinteren, nicht amtlichen Teil durch Bestattungsamt möglich.

Bestattungsamt

Papier: ärztliche Todesbescheinigung

 

Das Kind kann erdbestattet, einzeln kremiert oder im Sammelauftrag kremiert werden.

Bei einer Erdbestattung erhält es in der Stadt Zürich ein Erdbestattungs-Reihengrab, sofern ein Elternteil Einwohner/in der Stadt Zürich ist.

Bei einer Kremation kann die Urne auch den Eltern mitgegeben werden.

Papier: ärztliche Todesbescheinigung

 

Das Kind erdbestattet, einzeln oder im Sammelauftrag kremiert werden. Es erhält in der Stadt Zürich ein Reihengrab, sofern ein Elternteil Einwohner/in ist.

Wird dies nicht gewünscht, wird das Kind mit dem Sammelauftrag im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen beigesetzt.

Papier: Bestätigung des Spitals

 

Das Kind kann erdbestattet, einzeln oder im Sammelauftrag kremiert werden. Es erhält in der Stadt Zürich ein Reihengrab, sofern  ein Elternteil Einwohner/in ist.

Wird dies nicht gewünscht, wird das Kind mit dem Sammelauftrag im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen beigesetzt. Einzelbestattungen im Gemeinschaftsgrab sind möglich.

Eine Namensgebung für die Bestattung ist möglich

 

Gemeinschaftsgräber für totgeborene Kinder (Stand 21. April 2009)

 

Ort

Gemeinschaftsgrab für totgeborene Kinder

Bestattungsart

Inschrift

Abgabe Reihengrab

Bemerkungen

 

Stadt Bern

ja, auf allen drei Stadtberner FH (seit 1999)

Erd- und Feuerbestattung

anonym

keine

viele Gemeinden im Kanton Bern haben auch Gemeinschaftsgräber

 

Gemeinde Weiningen

ja

unbekannt

unbekannt

unbekannt

 

 

Stadt Luzern

ja

unbekannt

anonym

unbekannt

 

 

Frauenfeld (TG)

ja

Erd- und Feuerbestattung

anonym

ja, auch bei ganz kleinen Föten

 

 

Schaffhausen (SH)

nein

Erd- und Feuerbestattung

-

grosszügige Abgabe von Kinder-Reihen-Gräbern

 

 

Stadt Solothurn

ja

Erd- und Feuerbestattungen

anonym

unbekannt

Gemeinden, die „normale“ Gemeinschaftsgräber für Erwachsene haben, stellen diese auch für Frühgeborene und Totgeborene zur Verfügung, allerdings sind da nur Kremationen möglich

 

Stadt Chur

vermutlich kein spezielles für ganz Kleine

Erd- und Feuerbestattungen

unbekannt

ja

 

 

Stadt Aarau

nein

unbekannt

unbekannt

hängt vom Wunsch der Eltern ab

Wünschen die Eltern keine Bestattung, wird der Fötus gesondert kremiert. Das Aschehäufchen wird entsorgt.

Stadt Basel

ja

Feuerbestattung, Möglichkeit der Erdbestattung im GG nicht erwähnt.

anonym

ja

 

Kanton Tessin

Spezielles GG für ganz Kleine nicht explizit erwähnt.

unbekannt

unbekannt

vermutlich, nicht explizit erwähnt

 

Stadt St. Gallen

nein

Erd- und Feuerbestattung

-

ja

 

Brienz

ja

 

ja

 

 

Bremgarten (BE)

ja

 

 

 

 

Spiez

ja

 

 

 

 

Thun

kein spezielles Gemeinschaftsgrab für ganz Kleine

 

 

 

Möglichkeit, in diversen „normalen“ Gemeinschaftsgräbern zu bestatten.

Muttenz

Gedenkstätte (Januar 2005)

 

 

 

 

Liestal

Gedenkstätte

 

 

 

 

Zofingen

in Planung

 

 

 

 

Burgdorf

in Planung

 

 

 

 

Rapperswil (SG)

In Planung

 

 

 

 

 

Beisetzung im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen     

Umgang mit nicht-meldepflichtigen und meldepflichtigen Totgeburten

 

 

Grabstätten

Ort

Gemeinschaftsgrab für totgeborene Kinder

Bestattungsart

Inschrift

Abgabe Reihengrab

Bemerkungen

 

Stadt Zürich

Friedhof Nordheim

 

 

 

 

 

Biel

Friedhof Madretsch

Grabstätte für früh verlorene Kinder bei der Kinderabteilung

 

Feuerbestattung

 

Bestattung gratis

 

keine

Möglich, jedoch kostenpflichtig

Oekumenische Gedenkfeier

1. Sonntag im Mai und

1. Sonntag im Oktober

12:00h bei der Grabstätte

 

Bienne

Cimetière de Madretsch

lieu commémoratif pour

enfants perdus prématurément

ncinération

 

Ensevelissement gratuit

aucune

Possible, mais payable

Cérémonie commémorative

oecuménique le

le 1er dimanche de mai et

le 1er dimanche d'octobre

à 12:00 h. près de la tombe

 
Baden Kantonsspital Baden          
Zürich/Zollikerberg Friedhof Zollikerberg          

 

Seit Sommer 2003 hat die Stadt Zürich ein Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen. Diese Grabstätte liegt auf dem Friedhof Nordheim in der Nähe der bestehenden Kindergräber und wurde durch den Bildhauer Thomas Ehrler, aus Zürich gestaltet. Die klingenden Holzstäbe der bunten Windharfe verleihen dieser neuen Grabstätte eine besondere Atmosphäre. Ein weisser Marmorsockel dient als Schriftträger für die Namen der verstorbenen Kinder.

 

Biel/Bienne Wir sind (oder waren) die Projektgruppe für eine Grabstätte für früh verlorene Kinder. Die Einweihung war am 7. April 2009

Franziska Burgermeister, Alex. Schöni-Strasse 43, 2503 Biel  T+F 032 322 9532  fburgermeister@gmail.com

 Dora Suter, Leiterin für Pflege Frauenspital/Kinderspital & Orthopädie, Spitalzentrum Biel AG, dora.suter@szb-chb.ch 032 324 2341

 Prof. Dr. med. Uli J. Herrmann, Chefarzt Frauenklinik, Spitalzentrum Biel AG,  uli.herrmann@szb-chb.ch  032 324 2026 Sekretariat

 

Beisetzungen/Bestattungen

Das Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen wird in einen Bereich „Sammelgrab“ und einen Bereich „Gemeinschaftsgrab“ eingeteilt.

 

Sammelgrab: Im Teil Sammelgrab wird zweimal im Jahr gemeinsam im Beisein einer/eines RednerIn die Asche von Totgeburten in einer Holzurne beigesetzt. Die Sammelbeisetzung findet statt, wenn die Eltern keine Einzelbeisetzung oder -kremation wünschen. Die Angehörigen können bei der gemeinsamen Beisetzung anwesend sein. Sie findet immer am letzten Mittwoch im April und im September um 14.00 Uhr auf dem Friedhof Nordheim statt.

 

Gemeinschaftsgrab: Im Gemeinschaftsgrab werden Totgeburten und kurz nach der Geburt verstorbene Kinder beigesetzt, für welche die Eltern eine Einzelkremation wünschen. Die Beisetzungen finden laufend im Beisein der Familie statt. Totgeborene Kinder bis 25 cm Grösse können auch erdbestattet werden. Für die Erdbestattung von totgeborenen Kindern, die grösser als 25 cm sind, stehen die Kinder-Reihengräber zur Verfügung.

 

Wenn Eltern von totgeborenen Kindern ein Grab pflegen und bepflanzen möchten, gibt die Stadt auch bei einer Kremation ein Kinder-Reihengrab ab.

 

Wer hat Anspruch auf Beisetzung in diesem Grab

·           Alle verstorbenen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in Zürich Wohnsitz hat.

·           Alle Kinder mit Sterbeort Zürich, d.h. die in einem Zürcher Spital verstorben sind.

·           Auswärtige Kinder zum geltenden Tarif (analog den übrigen Gemeinschaftsgräbern).

Namensinschrift

Auf Wunsch der Eltern ist die Inschrift des Vornamens des verstorbenen Kindes auf dem Marmorstein beim Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen möglich. Auf expliziten Wunsch kann auch der Familienname aufgeführt werden.

Kosten: Pauschale von Fr. 190.- plus Fr. 15.- pro Buchstabe.

Ruhefrist

Die gesetzliche Ruhefrist von 20 Jahren wird auch bei diesem Grab eingehalten.

   Kostenregelung

 

Kosten für eine Einzelbestattung oder -beisetzung

Ein Elternteil mit Wohnsitz

in Zürich

Erdbestattung/

Kremation

Auswärtige

Erdbestattung

Auswärtige
Kremation

Sarg (30 cm, weiss)

unentgeltlich

vom Spital verrechnet

vom Spital verrechnet

Sarg (60cm, weiss)

unentgeltlich

Fr. 258.--

Fr. 258.--

Überführung

innerhalb der Stadt

unentgeltlich

Fr. 70.--

Fr.   70.--

Kremation

unentgeltlich

0.--

Fr. 180.--

Kinder-Holzurne (kleine)

unentgeltlich

0.--

Fr.   52.--

Grabplatz

unentgeltlich

Fr. 375.--

Fr. 375.--

Beisetzung

unentgeltlich

Fr. 262.--

Fr. 138.--

Grabpflege

Fr. 200.--

Fr. 200.--

Fr. 200.--

Total
Fr. 200.--
Fr. 1165.--
Fr. 1273.--

 

 

Sammelbeisetzung

 

Für die gemeinsame Beisetzung mit dem Sammelauftrag werden den Eltern keine Kosten verrechnet.

 

Zu diesem Beschrieb gehört das Formular „Meldung vom Spital von totgeborenen Kindern an das Bestattungsamt“.

 

Stadt Thun

Gemeinschaftsgrab für Kinder ab Ostern im Schorenfriedhof

 

Der Tod eines Kindes, sei es nach einer zu frühen Geburt oder bereits im Kindesalter, stellt für betroffene Eltern und Angehörige eine enorme seelische Belastung dar. Sie kann unter anderem durch eine würdige Bestattung und eine Gedenkstätte etwas gelindert werden. Auf Initiative der frei schaffenden Thuner Hebamme Eveline Fahrni und unterstützt von Hebammen des Spitals Thun, beschloss der Gemeinderat, die neuen Möglichkeiten des 2003 revidierten Bestattungsreglementes zu nutzen. Auf dem Schorenfriedhof wird ein Urnen-Gemeinschaftsgrab für Kinder und für tot geborene Kinder geschaffen. Bisher wurden tot geborene Kinder im Gemeinschaftsgrab mit erwachsenen Verstorbenen oder auf Wunsch auch in Kindergräbern beigesetzt. Mit bestem Dank angenommen hat der Gemeinderat zudem die Schenkung einer Bronze-Engels-Skuptur der Thuner Künstlerin Lieselotte Scheer für die Gestaltung des Grabes. Das Geschenk stammt von der Spital Thun Simmental AG. Das neue, einfach gestaltete Grab wird ab Ostern 2006 im Kinderabteil des Schorenfriedhofs zur Verfügung stehen.

Auskünfte an die Redaktionen:

 

 

Fachstellen:

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