Infos
Hier möchte ich Euch einige Infos Betreffend Mutterschaftsurlaub, Bestattung, Eintrag ins Familienbüchlein, Rechte und Pflichten usw. auflisten. Wenn Ihr noch Infos habt nehme ich diese gerne entgegen:
Mutterschaftsurlaub
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen findet ihr im EOG (ausgeschrieben: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und der dazugehörenden Verordnung (EOV).Damit ein Anspruch enstehen kann, müsst ihr vor der Geburt mindestens neun
Monate bei der AHV versichert gewesen sein und mindestens fünf Monate davon
erwerbstätig (Art.16b EOG). Arbeitslose Mütter mit einem Taggeldanspruch und
erwerbsunfähige Mütter mit Taggelder haben ebenfalls einen Anspruch (Art. 29 und
30 EOV). Falls die Geburt vor dem neunten Monat erfolgt, wird die
Versicherungsdauer herabgesetzt, das heisst ihr müsst weniger als neun Monate
bei der AHV versichert gewesen sein.
Anspruch haben sowohl Arbeitnehmerinnen wie auch Selbständigerwerbende.
Der Anspruch dauert 98 Tage, also 14 Wochen und beginnt mit der Geburt. Der
Anspruch endet auch, wenn ihr bereits früher wieder zu arbeiten beginnt (egal
mit welchem Pensum) oder wenn die Mutter stirbt (Art.16 c und d EOG, Art. 25 EOV).
WICHTIG für diese 14 Wochen braucht ihr kein Arztzeugnis!
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht bereits bei einer Geburt ab 24.
SSW oder wenn das Kind lebensfähig ist (Art.23 EOV).
Bezahlt wird 80%.
Möchte noch anmerken, dass gemäss Arbeitsgesetz eine Wöchnerin,während acht! Wochen nicht beschäftigt werden darf. Diese acht Wochen können mit Einverständnis der betroffenen Frau und einem Arztzeugnis, dass man wieder arbeitsfähig ist, auf sechs Wochen verkürzt werden. Ein Arbeitsverbot besteht also auf jeden Fall für sechs Wochen (Art.35 ArG). Eine Kündigung ist zudem erst nach 16 Wochen möglich (Art.336 Abs 1c OR).
Bestattung/Eintrag Familienbüchlein
Stadt Zürich (teilweise denkend mit Kanton Zürich)
Gesetzliche Grundlagen und Vorgaben beim Tod eines Neugeborenen
Gesetz: Jedes lebend geborene Kind, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer und Grösse muss innerhalb von 3 Tagen (Geburtstag nicht mit eingerechnet) dem Zuständigen Zivilstandsbeamten gemeldet werden.
Als Lebendgeburt gilt jedes Kind, welches atmet oder Mindestens Herzschläge aufweist. Dies gilt auch, wenn das Kind nur wenige Minuten atmete oder Herzschläge aufwies
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Zivilstandsamt |
Das Kind ist meldeplichtigEine Namensgebung (Vorname) ist notwendig.Einträge im-Geburtsregister -Familienregister -Todesregister -Familienbüchlein (wenn vorhanden) |
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Bestattungsamt |
Individuelle Möglichkeiten: ErdbestattungDie Eltern wünschen eine Erdbestattung in einem Kindergrab oder ins Gemeinschaftsgrab (bis 24. SSW) Oder Kremation Die Eltern wünschen eine Beisetzung in einem Kindergrab oder im Gemeinschaftsgrab. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden. |
Ärztliche Todesbescheinigung
Die ärztliche Todesbescheinigung wird von der ÄrztIn ausgefüllt (Geburts- und Todeszeit).
Totgeborenes Kind ab 23+0 Schwangerschaftswochen oder ab einem Gewicht von 500g
Gesetz: Jedes tot geborene Kind muss innerhalb von 3 Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden.
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Zivilstandsamt |
Das Kind ist meldeplichtigEine Namensgebung (Vorname) ist möglich. Einträge im: -Geburtenregister (keine Mitteilung an Wohnort, Heimatort) -Familienbuch (Eintrag auf Wunsch der Eltern, Namensgebung „Vorname“ ist notwendig) |
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Bestattungsamt |
Individuelle Möglichkeiten: ErdbestattungDie Eltern wünschen eine Erdbestattung in einem Kindergrab. Oder Kremation Die Eltern wünschen eine Beisetzung in einem Kindergrab oder im Gemeinschaftsgrab. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden. |
Ärztliche Todesbescheinigung
Die ärztliche Todesbescheinigung wird von der ÄrztIn ausgefüllt (Geburts- und Todeszeit).
Gesetz: Jedes tot geborene Kind (bis 22+6 Schwangerschaftswochen) darf dem Zivilstandsamt nicht gemeldet werden (Art. 46 ZGB, Abs. 1, Fassung vom 1.1.1996, Kommentar A. Egger, Note 2) innerhalb von 3 Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden.
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Zivilstandsamt |
Das Kind ist nicht meldeplichtigEinträge im: -Familienbuch (Nicht im offiziellen Teil des Familienbuches). Wünschen die Eltern eine Beerdigung oder Kremation, so wird auf Wunsch der Eltern ein Eintrag durch das Bestattungsamt im Familienbüchlein („Familienchronik, nicht amtlich“) vorgenommen. Eine Namensgebung „Vorname“ ist möglich. |
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Bestattungsamt |
Individuelle Möglichkeiten: ErdbestattungSofern ein Elternteil Einwohner/in in der Stadt Zürich ist, erhält das Kind auf Wunsch der Eltern eine Erdbestattung oder kann individuell im Gemeinschaftsgrab bestattet werden. In anderen Gemeinden muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Erdbestattung möglich ist. Oder Kremation Sofern ein Elternteil Einwohner/in in der Stadt Zürich ist, erhält das Kind auf Wunsch der Eltern ein Urnengrab. Das Kind kann auch individuell im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Die Urne kann auch den Eltern mitgegeben werden. In anderen Gemeinden muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Einzelkremation ebenfalls möglich ist.
Wünschen die Eltern keine individuelle Erdbestattung oder Einzelkremation, so wird das Kind im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen im Friedhof Nordheim beigesetzt. Dies erfolgt unabhängig vom Wohnort der Eltern. |
Wunsch nach Bestattung
Wüschen Eltern eine Bestattung oder Kremation des nicht meldepflichtigen totgeborenen Kindes, muss die Hebamme /ÄrztIn eine Bestätigung des totgeborenen Kindes ausfüllen (Formular: „Meldung vom Spital, Nicht-meldepflichtige Totgeburten“). Die Eltern melden sich persönlich im Stadthaus.
Es muss keine ärztliche Todesbescheinigung ausgefüllt werden. Das Bestattungsbüro muss nicht informiert werden.
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Fall 1: LebendgeburtDas Kind hat gelebt.
Meldepflichtig |
Fall 2 TotgeburtDas Kind ist tot geboren und ist über 23 Wochen alt oder über 500g
Meldepflichtig |
Fall 1: Abort, FehlgeburtDas Kind ist tot geboren uns ist unter 23 Wochen alt oder unter 500g.
Nicht-meldepflichtig |
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Spital |
Kant. Formular: Namenskarte (Hebamme) Eidg. Formular: Geburtsanzeige (Patienten-Büro) Alter wird in Wochen angegeben |
Kant. Formular: Namenskarte (Hebamme) Eidg. Formular: Geburtsanzeige (Patienten-Büro)
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Bestätigung des Spitals |
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Zivilstandsamt |
Eidg. Formular: Geburtsanzeige
Geburtsregister: ja, mit Namen
Familienregister: ja
Todesregister: ja
Familienbüchlich: Eintrag |
Eidg. Formular: Geburtsanzeige
Geburtsregister: ja (Namensgebung möglich)
Familienregister: Nein
Todesregister: Nein
Familienbüchlich: Eintrag auf Wunsch der Eltern |
Keine Mitteilung an das Zivilstandsamt
Geburtsregister: Nein
Familienregister: Nein
Todesregister: Nein
Familienbüchlein: kein Eintrag im offziellen Teil. Eintrag im hinteren, nicht amtlichen Teil durch Bestattungsamt möglich. |
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Bestattungsamt |
Papier: ärztliche Todesbescheinigung
Das Kind kann erdbestattet, einzeln kremiert oder im Sammelauftrag kremiert werden. Bei einer Erdbestattung erhält es in der Stadt Zürich ein Erdbestattungs-Reihengrab, sofern ein Elternteil Einwohner/in der Stadt Zürich ist. Bei einer Kremation kann die Urne auch den Eltern mitgegeben werden. |
Papier: ärztliche Todesbescheinigung
Das Kind erdbestattet, einzeln oder im Sammelauftrag kremiert werden. Es erhält in der Stadt Zürich ein Reihengrab, sofern ein Elternteil Einwohner/in ist. Wird dies nicht gewünscht, wird das Kind mit dem Sammelauftrag im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen beigesetzt. |
Papier: Bestätigung des Spitals
Das Kind kann erdbestattet, einzeln oder im Sammelauftrag kremiert werden. Es erhält in der Stadt Zürich ein Reihengrab, sofern ein Elternteil Einwohner/in ist. Wird dies nicht gewünscht, wird das Kind mit dem Sammelauftrag im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen beigesetzt. Einzelbestattungen im Gemeinschaftsgrab sind möglich. Eine Namensgebung für die Bestattung ist möglich |
Gemeinschaftsgräber für totgeborene Kinder (Stand 21. April 2009)
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Ort |
Gemeinschaftsgrab für totgeborene Kinder |
Bestattungsart |
Inschrift |
Abgabe Reihengrab |
Bemerkungen |
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Stadt Bern |
ja, auf allen drei Stadtberner FH (seit 1999) |
Erd- und Feuerbestattung |
anonym |
keine |
viele Gemeinden im Kanton Bern haben auch Gemeinschaftsgräber |
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Gemeinde Weiningen |
ja |
unbekannt |
unbekannt |
unbekannt |
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Stadt Luzern |
ja |
unbekannt |
anonym |
unbekannt |
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Frauenfeld (TG) |
ja |
Erd- und Feuerbestattung |
anonym |
ja, auch bei ganz kleinen Föten |
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Schaffhausen (SH) |
nein |
Erd- und Feuerbestattung |
- |
grosszügige Abgabe von Kinder-Reihen-Gräbern |
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Stadt Solothurn |
ja |
Erd- und Feuerbestattungen |
anonym |
unbekannt |
Gemeinden, die „normale“ Gemeinschaftsgräber für Erwachsene haben, stellen diese auch für Frühgeborene und Totgeborene zur Verfügung, allerdings sind da nur Kremationen möglich |
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Stadt Chur |
vermutlich kein spezielles für ganz Kleine |
Erd- und Feuerbestattungen |
unbekannt |
ja |
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Stadt Aarau |
nein |
unbekannt |
unbekannt |
hängt vom Wunsch der Eltern ab |
Wünschen die Eltern keine Bestattung, wird der Fötus gesondert kremiert. Das Aschehäufchen wird entsorgt. |
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Stadt Basel |
ja |
Feuerbestattung, Möglichkeit der Erdbestattung im GG nicht erwähnt. |
anonym |
ja |
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Kanton Tessin |
Spezielles GG für ganz Kleine nicht explizit erwähnt. |
unbekannt |
unbekannt |
vermutlich, nicht explizit erwähnt |
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Stadt St. Gallen |
nein |
Erd- und Feuerbestattung |
- |
ja |
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Brienz |
ja |
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ja |
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Bremgarten (BE) |
ja |
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Spiez |
ja |
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Thun |
kein spezielles Gemeinschaftsgrab für ganz Kleine |
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Möglichkeit, in diversen „normalen“ Gemeinschaftsgräbern zu bestatten. |
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Muttenz |
Gedenkstätte (Januar 2005) |
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Liestal |
Gedenkstätte |
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Zofingen |
in Planung |
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Burgdorf |
in Planung |
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Rapperswil (SG) |
In Planung |
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Beisetzung im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen
Umgang mit nicht-meldepflichtigen und meldepflichtigen Totgeburten
Grabstätten
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Ort |
Gemeinschaftsgrab für totgeborene Kinder |
Bestattungsart |
Inschrift |
Abgabe Reihengrab |
Bemerkungen |
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Stadt Zürich |
Friedhof Nordheim |
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Biel |
Friedhof Madretsch Grabstätte für früh verlorene Kinder bei der Kinderabteilung
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Feuerbestattung
Bestattung gratis
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keine |
Möglich, jedoch kostenpflichtig |
Oekumenische Gedenkfeier 1. Sonntag im Mai und 1. Sonntag im Oktober 12:00h bei der Grabstätte |
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Bienne |
Cimetière de Madretsch lieu commémoratif pour enfants perdus prématurément |
ncinération
Ensevelissement gratuit |
aucune |
Possible, mais payable |
Cérémonie commémorative oecuménique le le 1er dimanche de mai et le 1er dimanche d'octobre à 12:00 h. près de la tombe |
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| Baden | Kantonsspital Baden | |||||
| Zürich/Zollikerberg | Friedhof Zollikerberg |
Seit Sommer 2003 hat die Stadt Zürich ein Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen. Diese Grabstätte liegt auf dem Friedhof Nordheim in der Nähe der bestehenden Kindergräber und wurde durch den Bildhauer Thomas Ehrler, aus Zürich gestaltet. Die klingenden Holzstäbe der bunten Windharfe verleihen dieser neuen Grabstätte eine besondere Atmosphäre. Ein weisser Marmorsockel dient als Schriftträger für die Namen der verstorbenen Kinder.
Biel/Bienne Wir sind (oder waren) die Projektgruppe für eine Grabstätte für früh verlorene Kinder. Die Einweihung war am 7. April 2009
Franziska Burgermeister, Alex. Schöni-Strasse 43, 2503 Biel T+F 032 322 9532 fburgermeister@gmail.com
Dora Suter, Leiterin für Pflege Frauenspital/Kinderspital & Orthopädie, Spitalzentrum Biel AG, dora.suter@szb-chb.ch 032 324 2341
Prof. Dr. med. Uli J. Herrmann, Chefarzt Frauenklinik, Spitalzentrum Biel AG, uli.herrmann@szb-chb.ch 032 324 2026 Sekretariat
Beisetzungen/Bestattungen
Das Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen wird in einen Bereich „Sammelgrab“ und einen Bereich „Gemeinschaftsgrab“ eingeteilt.
Sammelgrab: Im Teil Sammelgrab wird zweimal im Jahr gemeinsam im Beisein einer/eines RednerIn die Asche von Totgeburten in einer Holzurne beigesetzt. Die Sammelbeisetzung findet statt, wenn die Eltern keine Einzelbeisetzung oder -kremation wünschen. Die Angehörigen können bei der gemeinsamen Beisetzung anwesend sein. Sie findet immer am letzten Mittwoch im April und im September um 14.00 Uhr auf dem Friedhof Nordheim statt.
Gemeinschaftsgrab: Im Gemeinschaftsgrab werden Totgeburten und kurz nach der Geburt verstorbene Kinder beigesetzt, für welche die Eltern eine Einzelkremation wünschen. Die Beisetzungen finden laufend im Beisein der Familie statt. Totgeborene Kinder bis 25 cm Grösse können auch erdbestattet werden. Für die Erdbestattung von totgeborenen Kindern, die grösser als 25 cm sind, stehen die Kinder-Reihengräber zur Verfügung.
Wenn Eltern von totgeborenen Kindern ein Grab pflegen und bepflanzen möchten, gibt die Stadt auch bei einer Kremation ein Kinder-Reihengrab ab.
Wer hat Anspruch auf Beisetzung in diesem Grab
· Alle verstorbenen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in Zürich Wohnsitz hat.
· Alle Kinder mit Sterbeort Zürich, d.h. die in einem Zürcher Spital verstorben sind.
· Auswärtige Kinder zum geltenden Tarif (analog den übrigen Gemeinschaftsgräbern).
Auf Wunsch der Eltern ist die Inschrift des Vornamens des verstorbenen Kindes auf dem Marmorstein beim Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen möglich. Auf expliziten Wunsch kann auch der Familienname aufgeführt werden.
Kosten: Pauschale von Fr. 190.- plus Fr. 15.- pro Buchstabe.
Die gesetzliche Ruhefrist von 20 Jahren wird auch bei diesem Grab eingehalten.
Kostenregelung
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Kosten für eine Einzelbestattung oder -beisetzung |
Ein Elternteil mit Wohnsitz in Zürich Erdbestattung/ Kremation |
Auswärtige Erdbestattung |
AuswärtigeKremation |
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Sarg (30 cm, weiss) |
unentgeltlich |
vom Spital verrechnet |
vom Spital verrechnet |
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Sarg (60cm, weiss) |
unentgeltlich |
Fr. 258.-- |
Fr. 258.-- |
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Überführung innerhalb der Stadt |
unentgeltlich |
Fr. 70.-- |
Fr. 70.-- |
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Kremation |
unentgeltlich |
0.-- |
Fr. 180.-- |
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Kinder-Holzurne (kleine) |
unentgeltlich |
0.-- |
Fr. 52.-- |
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Grabplatz |
unentgeltlich |
Fr. 375.-- |
Fr. 375.-- |
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Beisetzung |
unentgeltlich |
Fr. 262.-- |
Fr. 138.-- |
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Grabpflege |
Fr. 200.-- |
Fr. 200.-- |
Fr. 200.-- |
Total |
Fr. 200.-- |
Fr. 1165.-- |
Fr. 1273.-- |
Sammelbeisetzung
Für die gemeinsame Beisetzung mit dem Sammelauftrag werden den Eltern keine Kosten verrechnet.
Zu diesem Beschrieb gehört das Formular „Meldung vom Spital von totgeborenen Kindern an das Bestattungsamt“.
Stadt Thun
Gemeinschaftsgrab für Kinder ab Ostern im Schorenfriedhof
Der Tod eines Kindes, sei es nach einer zu frühen Geburt oder bereits im Kindesalter, stellt für betroffene Eltern und Angehörige eine enorme seelische Belastung dar. Sie kann unter anderem durch eine würdige Bestattung und eine Gedenkstätte etwas gelindert werden. Auf Initiative der frei schaffenden Thuner Hebamme Eveline Fahrni und unterstützt von Hebammen des Spitals Thun, beschloss der Gemeinderat, die neuen Möglichkeiten des 2003 revidierten Bestattungsreglementes zu nutzen. Auf dem Schorenfriedhof wird ein Urnen-Gemeinschaftsgrab für Kinder und für tot geborene Kinder geschaffen. Bisher wurden tot geborene Kinder im Gemeinschaftsgrab mit erwachsenen Verstorbenen oder auf Wunsch auch in Kindergräbern beigesetzt. Mit bestem Dank angenommen hat der Gemeinderat zudem die Schenkung einer Bronze-Engels-Skuptur der Thuner Künstlerin Lieselotte Scheer für die Gestaltung des Grabes. Das Geschenk stammt von der Spital Thun Simmental AG. Das neue, einfach gestaltete Grab wird ab Ostern 2006 im Kinderabteil des Schorenfriedhofs zur Verfügung stehen.
Auskünfte an die Redaktionen:
Gemeinderat Beat Straubhaar, Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften, Tel. 033 225 83 33
Fachstellen:
VEREIN ZUR FOERDERUNG EINER PROFESSIONELLEN BERATUNG UND BEGLEITUNG BEI FEHLGEBURT UND PERINATALEM KINDSTOD
Postfach, 3000 Bern 25
Tel. 061 683 74 00
Fax 061 683 74 91
Fachstelle Fehlgeburt und perinataler Kindstod
Information und Beratung für Fachpersonen und betroffene Eltern, Postfach 480, 3000 Bern 25
Info-Tel. 031 333 33 60 (Mo, Di, Do, Fr 8.30-10°°, Mi 12°°-14°°)